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   OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99   

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https://dejure.org/1999,9945
OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99 (https://dejure.org/1999,9945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.1999 - 20 W 10/99 (https://dejure.org/1999,9945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 1999 - 20 W 10/99 (https://dejure.org/1999,9945)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Risikoprüfung vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage bei Abschluss einer Lebensversicherung; Rechtliche Einordnung einer unentgeltlichen vorläufigen Deckungszusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVersZ 2000, 517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.1996 - IV ZR 152/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung für den vorläufigen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99
    Es ist dies ein vom Schicksal des angestrebten Hauptvertrages unabhängiges, selbständig zu beurteilendes Vertragsverhältnis (BGH VersR 96, 743; Senat, VersR 92, 995).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs verstehen muß (BGH VersR 96, 743; 93, 957 (958)).

  • OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98

    Wirksamkeit einer Ausschlussklausel bei Restschuldversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99
    Der Versicherungsnehmer soll wissen, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen er Versicherungsschutz erhält (BGH a.a.O.; Senat, NVersZ 1999, 164).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs verstehen muß (BGH VersR 96, 743; 93, 957 (958)).
  • OLG Hamm, 03.03.1992 - 20 W 6/92

    Trennung der vorläufigen Deckungszusage vom Hauptvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99
    Es ist dies ein vom Schicksal des angestrebten Hauptvertrages unabhängiges, selbständig zu beurteilendes Vertragsverhältnis (BGH VersR 96, 743; Senat, VersR 92, 995).
  • LG Köln, 12.05.1993 - 25 S 40/92

    Unzulässigkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von einem vom BGH zur Reisekrankenversicherung entschiedenen Fall (VersR 94, 545), so daß die dort dargelegten Kriterien hier nicht passen.
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    Bedingungen, die sich an sonst üblichen Risikoprüfungsmaßstäben orientieren und bestimmte Risiken für den Fall, dass sie sich im Eintritt des Versicherungsfalls verwirklichen, ausschließen, sind deswegen nicht als grundsätzlich unzulässige Abweichung von den §§ 16 ff. VVG zu bewerten (OLG Hamm, NVersZ 2000, 517), weil einem entsprechenden Leistungsausschluss die dem Versicherungsnehmer durch den sofortigen, ungeprüften Schutz zugewachsenen Vorteile gegenüberstehen, auch wenn den beiderseitigen Interessen mit einer anderen Vertragsgestaltung, beispielsweise einer auf unfallbedingte Versicherungsfälle beschränkten sofortigen Versicherungsschutz Genüge getan werden könnte.

    Damit steht der Versicherer weitaus besser, als hätte er eine ordnungsgemäße Risikoprüfung vorgenommen und auf dieser Grundlage bei gravierenden Risikofaktoren den Abschluss des Versicherungsvertrages abgelehnt (vgl. auch OLG Hamm, NVersZ 2000, 517).

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00

    Ausschluss des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Lebensversicherung

    Zumindest bei aufmerksamer Lektüre der Klausel wird er darüber hinaus zu der Einschätzung gelangen können, dass es nicht darauf ankommen soll, ob vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist, dass der Versicherungsfall, also der Tod, in absehbarer Zeit (aufgrund einer bestimmten Erkrankung) eintreten könnte, sondern dass allein maßgebend ist, ob die Ursache dafür, also das Vorliegen der Erkrankung, bereits vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist (von diesem Verständnis der Klausel ausgehend auch OLG Köln, r+s 1994, 274, 275, und OLG Hamm, NVersZ 2000, 517), obwohl auch das nicht völlig klar ist, denn allein die Verwendung des Begriffs "Ursache" könnte daran denken lassen, dass auch die ursächliche Verknüpfung zwischen der Erkrankung, die schließlich zum Tod führt, und dem Tod vorher erkennbar gewesen sein muss.

    Während das Oberlandesgericht Köln (r+s 1997, 211, 212) im Wege einer - die Grenze zur geltungserhaltenden Reduktion der Klausel zumindest berührenden - Auslegung zu der Einschätzung gelangt, es seien nur adäquat-kausale Umstände, nämlich die für den Eintritt des Versicherungsfalls "nächsten Kausalumstände" gemeint, wobei je nach Sachlage auch gefahrerhebliche Umstände im Sinne der § 16 und 17 VVG in Betracht kämen, erwägt das Oberlandesgericht Hamm (NVersZ 2000, 517) eine solche Beschränkung auf die nächsten Kausalumstände nicht und meint darüber hinaus, aus dem Wortlaut der Klausel ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur gefahrerhebliche Umstände in Betracht kommen sollen (und gelangt, davon ausgehend, zu einer Unwirksamkeit der Klausel mit der Erwägung, dass sie den Vertragszweck gefährde und aus diesem Grund den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige).

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